Umstellung auf Abbuchung
Umstellung auf Abbuchung, warum?
Mehr als die Hälfte unserer Kunden nutzen die Lastschrift zur Bezahlung. Das ist sicher und bequem. Wir freuen uns über das Vertrauen unserer Kunden, machen die Lastschriften doch wenig Probleme. Manchmal lassen Kunden die Lastschrift zurückgehen. Meist unabsichtlich, oft aus Unkenntnis selten in betrügerischer Absicht. Das ist ja innerhalb von 6 Wochen möglich.
Nun ergibt sich genau aus der 6-Wochen-Frist ein Problem. Laut Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.06.2000 ist diese Frist unbegrenzt ausdehnbar! Aktuelle Fälle belegen: Im Rahmen des Insolvenzverfahrens lassen Verwalter sämtliche, zu Recht, per Lastschrift bezahlte Rechnungsbeträge zurückbuchen.
Mit jeder Rechnung die hier per Lastschrift bezahlt wird, erhalten wir also nur ein Versprechen des Kunden nicht zurückzubuchen. Dies haben wir bislang akzeptiert, da es sich nur um 6 Wochen handelte.
Liessen also nun mehrere Kunden gleichzeitig die bislang bezahlten Beträge zurückgehen, könnte uns das selbst in Zahlungsschwierigkeiten bringen. Die Ausdehnung auf unbegrenzte Zeit bedeutet also für uns nichts weiter, als der langsame Aufbau der eigenen Insolvenz.
Diesem wirtschaftlichen Risiko wollen wir uns und vor allem unsere Kunden nicht mehr aussetzten! Da es keine bankenübergreifende Regelung für solche Fälle gibt, hilft hier nur die Umstellung auf Abbuchung.
ABB einrichten
Technisch ist die Übermittlung an die Bank komplett gleich, lediglich der Hinweis das diese Zahlung abgebucht werden darf muss vorher der Bank mitgeteilt werden. Sie erteilen uns bei Vertragsschluss oder später einen Abbuchungsauftrag, wir faxen diesen umgehend zu Ihrer Bank. Ihre Bank sollte diesen dann eigentlich einrichten. Die Einrichtung macht jeder Mitarbeiter einer Bank anders. Das ist, wie geplatze Abbuchungsaufträge belegen, entsprechend fehleranfällig.
Wir haben den recht bürokratischen Prozess zu unserer Sicherheit etwas erweitert. Wir rufen kurz vor Abbuchung bei der Bank an und fragen nach, ob der Auftrag korrekt eingerichtet wurde. Manchmal können wir so eventuelle Probleme erkennen und klären.
Die Bank erteilt uns, mit Hinweis auf das Bankgeheimnis, oft keine Auskunft. In diesen Fällen können wir nur bei der Bank des Kunden bitten, den Kontoinhaber direkt zu informieren. In seltenen Fällen stellt die Bank auch die Einrichtung des Abbuchungsauftrag in Rechnung. Es ist unüblich, zeugt nicht von Kundennähe und ist uns im Vorfeld nicht bekannt. Leider haben wir keinen Einfluss auf diese Kosten. Sprechen Sie uns an, gemeindsam finden wir eine Lösung!
Die Lösungen für die drei meistgenannten Probleme
Unsere Erfahrung hat aber gezeigt, dass es oft nicht der Fall ist. Meist hakt es an diesen Stellen:
Die Bank behauptet den Abbuchungsauftrag nicht erhalten zu haben.
- wir senden grundsätzlich per Fax mit Beleg
- können immer nachweisen wann er wo ankam
- wir senden erneut, haken telefonisch nach, meist klappt es dann
Die Bank erkennt nur einen Original-Abbuchungsauftrag an
- schwierig, schliesslich haben sie ja „nur“ gefaxt
- Gerichte beurteilen das anders, Streit nicht sinnvoll
- Abbuchungsauftrag unterschrieben per Brief an die Bank senden
Die Leistung Abbuchungsauftrag wird nicht angeboten
- fällt erst bei unserem letzten Testanruf auf
- leider bekommen weder Einreicher noch Kontoinhaber Auskunft über Ablehnung
- Zahlung dann nur per „normaler“ Lastschrift möglich
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[…] Der Kunde füllt ein Standardformular aus. Sie buchen vom Konto ab. Der Kunde kann (anders als beim alten Einzugsverfahren) maximal 8 Wochen wiedersprechen. Sie haben die Zahlung sicher, der Kunden kein Arbeit beim Tippen […]
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