Leitfaden zur Impressumspflicht
Das Bundesministerium für Justiz ht einen Leitfaden zur Impressumspflicht veröffentlicht.
Zeitnah würde ich sagen nachdem seit Jahren viele Webmaster mit Abmahnungen zu kämpfen haben.
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Das Bundesministerium für Justiz ht einen Leitfaden zur Impressumspflicht veröffentlicht.
Zeitnah würde ich sagen nachdem seit Jahren viele Webmaster mit Abmahnungen zu kämpfen haben.
Das Shopbetreiberblog geht in einem längeren Beitrag auf die gängige Praxis bei der Ahndung von Verstössen gegen das Wettbewerbsgesetz und das Telemediengesetz ein.
Hier geht es zum Beitrag.
Eben stolpere ich in der Liste i-worker über einen Thread zum Thema Impressum für Webseiten von Heilern. Laut dem RA M. Seidlitz ist auf folgendes hinzuweisen
* gesetzliche Berufsbezeichnung
* zuständige Aufsichtsbehörde:
* das regionale Gesundheitsamt
Die berufsrechtlichen Regelungen finden sich im Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Fast jeder Homepagebetreiber muss ein Impressum vorhalten. Wo der Link dazu platziert werden muss hat der Bundegerichtshof in einem Urteil klargestellt:
Um den Anforderungen an eine klare und verständliche Anbieterkennzeichnung im Internet zu genügen, ist es nach Ansicht der Richter nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen. Vielmehr sei es für eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne des Paragrafen 6 des Teledienstegesetzes (TDG) ausreichend, wenn das Impressum eines Internet-Auftritts über zwei Links erreichbar ist.
Das Urteil gibt es hier im Volltext. Zr Erstellung eines Impressums gibt is hier einen Artikel zum Thema Impressum für Internetseiten.
aufgelesen bei: heise.de
Neben dem Impressum ist die Erklärung zum Datenschutz eine Angabe die jeder Anbieter von Telediensten veröffentlichen muss. Wer ist Teledienstleister?
(2) Teledienste (…) sind insbesondere
1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),
2. Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),
(…)
5. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
Hier finden Sie einen “Artikel zum Thema Impressum”:http://netztaucher.com/news/pages/impressum.php. Was alles zu einer Datenschutzerklärung für Webseiten gehört findet sich beim “Law-Blog in einem Muster”:http://www.law-blog.de/203/datenschutzerklaerung-webseite/
aufgelesen bei: “akademix”:http://blog.akademie.de/eintrag/816/muster-datenschutzerklaerung-fuer-webseiten
Sie finden hier das Archiv und eine Übersicht weiterführender Artikel.