Fast jeder Homepagebetreiber muss ein Impressum vorhalten. Wo der Link dazu platziert werden muss hat der Bundegerichtshof in einem Urteil klargestellt:
Um den Anforderungen an eine klare und verständliche Anbieterkennzeichnung im Internet zu genügen, ist es nach Ansicht der Richter nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen. Vielmehr sei es für eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne des Paragrafen 6 des Teledienstegesetzes (TDG) ausreichend, wenn das Impressum eines Internet-Auftritts über zwei Links erreichbar ist.
Das Urteil gibt es hier im Volltext. Zr Erstellung eines Impressums gibt is hier einen Artikel zum Thema Impressum für Internetseiten.
aufgelesen bei: heise.de
Schlagwörter: impressum, Link, Recht
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